Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1
Nachstehende AGB der Firma MB Rövenich GmbH sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmern bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
1.2
Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3
Die Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten unsere AGB als angenommen.
1.4
Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen AGB müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. Angebote
2.1
Angebote werden, wenn nicht anders vereinbart, kostenlos abgegeben.
2.2
Die zu dem jeweiligen Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum vor und machen bereits jetzt das Urheberrecht geltend. Die vorgenannten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Die vorbezeichneten Unterlagen dürfen vom Besteller nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vervielfältigt werden. Auch nach erfolgter Lieferung besteht bezüglich Einzelheiten der Konstruktion seitens des Bestellers unbedingte Geheimhaltungspflicht gegenüber jedem Dritten.
3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
4. Preise
4.1
Die vereinbarten Preise gelten ab Werk zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzl. Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht und Montage werden gesondert berechnet.
4.2
Für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang, widerspricht.
4.3
Die Preise werden auf Grundlage der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren, insbesondere der Rohmaterialpreise und Löhne, vereinbart. An die in der Auftragsbestätigung verbindlich festgehaltenen Preise sind wir 6 Monate ab deren Datum gebunden. Wird der Auftrag erst später ausgeführt, so können wir die nach Ablauf der Bindungsfrist eingetretenen Erhöhungen für Material und Lohn in angemessenem Umfang zusätzlich berechnen.
5. Zahlung
5.1
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung durch Überweisung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten und zwar im Rahmen folgenden Zahlungsplans: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft 1/3 innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum.
5.2
Der Besteller hat bei Zahlungsverzug Verzugszinsen von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller unbenommen. Die Zahlung wird fällig, ohne dass es einer weiteren schriftlichen Inverzugsetzung durch uns bedarf.
5.3
Wechsel werden nicht, Schecks nur zahlungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir nicht für rechtzeitige Präsentation haften.
5.4
Dem Besteller ist nicht gestattet, gegenüber unseren Ansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderung des Bestellers gegen uns. Ansprüche gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
5.5
Soweit Skonto vertraglich vereinbart ist, kann dies lediglich dann in Anspruch genommen werden, wenn unsere fälligen Forderungen aus früheren Vertragsverhältnissen ausgeglichen sind.
6. Lieferzeit
6.1
Die vereinbarte Lieferzeit ist grundsätzlich nur eine ungefähre Angabe; die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Klarstellung aller Spezifikationen und aller sonstigen Voraussetzungen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen.
6.2
Lieferungen vor dem geplanten Liefertermin sowie zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
6.3
Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Seiten unserer Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 3 Monate verzögert, sind beide Vertragspartner unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrage zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers für den Fall der Lieferstörung wegen eines von uns zu vertretenen Umstandes bleibt unberührt.
6.4
Sofern wir den Verzug zu vertreten haben, kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des anteiligen Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung, keinesfalls jedoch mehr als 5 % des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt beanspruchen, sofern dies bei Vertragsabschluss nicht anders vereinbart war. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.5
Den angekündigten Liefertermin müssen wir jedoch nur einhalten, sofern der Besteller seinerseits die Vertragspflichten vollständig erfüllt.
7. Abnahme
Wird vom Besteller eine Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Abschluss des Vertrages schriftlich zu vereinbaren. Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Besteller die Kosten der Abnahme.
8. Verpackung
8.1
Die bestellte Ware wird, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise verpackt.
8.2
Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller hat für die ordnungsgemäße Entsorgung oder Rückführung in den Kreislauf gemäß der Verpackungsordnung zu sorgen.
9. Versand und Gefahrenübergang
9.1
Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern. Zur Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.
9.2
Soweit der Besteller keine besondere Weisung erteilt, erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
9.3
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs der bestellten Teile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten, Anlieferung und Montage, übernommen haben.
9.4
Sofern der Besteller dies wünscht und uns dies mindestens eine Woche vor Lieferung schriftlich mitteilt, versichern wir die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen andere Risiken als solche, die bereits durch die übliche Transportversicherung abgedeckt sind.
9.5
Verzögert sich der Versand der bestellten Teile in Folge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers gegen vorherige Erstattung der entstehenden Kosten die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo anerkannt ist.
10.2
Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen, überträgt der Besteller schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen das Miteigentum an der neuen Sache auf uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Besteller die neu hergestellte Sache für uns verwahrt.
10.3
Der Besteller ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
10.4
Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen bereits mit der Auftragsbestätigung an.
10.5
Auf unser Verlangen hat der Besteller uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
10.6
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Besteller bereits im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
10.7
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 30 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
10.8
Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung erlischt, sobald der Besteller die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts, ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts, die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
10.9
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die auch die Vorbehaltsware betreffen, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11. Montage
Falls die Montage oder Maschinenaufstellung auf uns übertragen ist, erfolgt diese aufgrund besonderer Vereinbarungen.
12. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
12.1
Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
12.2
Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferten Gegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Dabei sind alle diejenigen Teile unentgeltlich, nach unserem Ermessen, auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten – bei Mehrschichtbetrieb entsprechend kürzer – seit Inbetriebnahme nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
12.3
Sämtliche Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erhalt der Ware durch den Besteller.
12.4
Von unserer Haftung sind jedoch Schäden ausgeschlossen, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß) oder durch fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, entstanden sind.
12.5
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Der Besteller muss seine Verpflichtungen zumindest in Höhe des Werts der mangelhaften Sache erfüllt haben.
12.6
Können wir einen der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Rücktritt oder Minderung verlangen. Ergänzend gilt § 323 V,2 BGB.
12.7
Alle weitergehenden Ersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
12.8
Die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbegrenzungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder in Folge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Die Haftung ist dabei jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt. Wir haften also nur in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
12.9
Für Mängel bei der Lohnbearbeitung, bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sowie für von uns zu vertretende Beschädigungen am zu bearbeitenden Werkstück, die innerhalb von 12 Monaten ab dessen Versandbereitschaft auftreten, haften wir in der Weise, dass wir die Mängel auf unsere Kosten beseitigen, jedoch maximal in Höhe des Auftragswertes. Festgestellte Mängel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung unsachgemäße Reparaturen oder Änderungen vornehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Besteller das Recht, den aufgetretenen Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen, nachgewiesenen Kosten zu verlangen. Auch in diesem Fall sind die festgestellten Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung für solche Schäden ist auf max. 75 % des Auftragswertes beschränkt.
13. Schutzrechte Dritter
Bei Aufträgen betreffend Erzeugnisse, deren Konstruktion und Zusammensetzungsmerkmale uns durch den Besteller vorgegeben werden, haftet der Besteller dafür, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Besteller stellt uns gegenüber Ansprüchen Dritter frei.
14. Rücktritt vom Vertrag
14.1
Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Besteller zahlungsunfähig ist oder in Vermögensverfall gerät, so können wir Sicherheit für die Gegenleistung des Bestellers verlangen oder unter Anrechnung der uns entstandenen Aufwendungen vom Vertrage zurücktreten.
14.2
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese vorgenannten Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken.
14.3
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktritts unsererseits bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
15.1
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist Düren.
15.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aller Art ist Düren.
15.3
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Es gilt also das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Geschäftssitz.
15.4
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
15.5
Die beiderseitigen Ansprüche sind mit diesen AGB ausdrücklich und abschließend geregelt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz indirekter Schäden, wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall etc., gleich aus welchem Rechtsgrund, können nicht geltend gemacht werden.
(Stand Oktober 2010)